Willkommen beim MFV-Marktschorgast

Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann MFV Marktschorgast e.V. Er hat seinen Sitz in Marktschorgast. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellfluges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen (Modellflugplatz), sowie die Förderung und Ausbildung der Jugend im Modellbau und Modellflug. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten des Marktes Marktschorgast, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von Personen auf schriftlichen Antrag erworben werden. Mit derAufnahme erkennt das aufzunehmende Mitglied die satzungsgemäße Beendigung der Mitgliedschaft, die Satzung und die bis zu seiner Aufnahme bestehenden Beschlüsse als verbindlich an. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freien Ermessen. Spätestens nach Ablauf einer Probezeit von 12 Monaten, ab Datum Antragstellung, wird dem Antragsteller schriftlich und/oder mündlich das Ergebnis der Aufnahme durch den Vorstand mitgeteilt. Die Beitragspflicht beginnt mit Antragsabgabe.

§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unter- zeichnen. Der Austritt kann nur zum Geschäftsjahresende erfolgen wobei eine 2-monatige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Probezeit: Während der Probezeit kann dem Beitritt eines Antragstellers ohne jegliche Angabe von Gründen widersprochen werden. Die Aufnahmegebühr wird bei Nichtaufnahme zurückerstattet. Eventuell gezahlte Mitgliedsbeiträge bleiben davon unberührt.
Streichung: Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ausschluss: Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
Gründe sind:
- Grober Verstoß gegen den Zweck des Vereins, gegen die Anordnung des Vorstandes und die Vereinsdisziplin
- Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
- Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
- Nichtzahlung des Beitrages über einen Zeitraum von 2 Monaten

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand im Sinne des §§26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, Kassier und dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand wird durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16.Lebensjahr eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
– Entlastung des Vorstands
– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
– Wahl und Abwahl des Vorstands
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
– Wahl der Kassenprüfer

Vor jeder geheimen Abstimmung ist von der alten Vorstandschaft ein Wahlleiter zu bestimmen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung von 1/3 der aktiven und korrespondierenden Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Diese Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der geladenen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§8 Beschlussfähigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

§9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandschaftssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Hinsichtlich der Liquidation sind der 1. und 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigt. Über das Vereinsvermögen wird nach §3 der Satzung verfügt.

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsamte Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§12 Kassenprüfung
Eine Kassenprüfung muss mindestens einmal pro Jahr von den bestimmten Kassenprüfern unter Einhaltung einer angemessenen Frist jeweils vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Mitgliedern ist jederzeit nach vorheriger Anmeldung beim Kassier die Einsichtnahme in die Kassenbücher zu erlauben.

§13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.08.2008 von der Mitgliederversammlung genehmigt. Diese Satzung tritt zum 01.09.2008 in Kraft.

Marktschorgast, den 01.09.2008